TÜV-Abnahme

  • Alle motorisierten Fahrzeugkombinationen (Zugmaschine + Anhänger) müssen vom TÜV abgenommen werden.
  • Zuständig für Assamstadter Umzugsteilnehmer ist der TÜV in Bad Mergentheim.
  • Ansprechpartnerbeim TÜV ist Herr Peter Schmitt.
  • Kontakt:
    Telefon TÜV Bad Mergentheim: 07931 988211
    Telefax TÜV Bad Mergentheim: 07931 98825

Ausnahmegenehmigung

Je nach TÜV-Gutachten ist zusätzlich eine Ausnahmegenehmigung durch das Regierungspräsidium Stuttgart notwendig.

Kontakt Regierungspräsidium:

  • Postanschrift:
    Regierungspräsidium Stuttgart
    Straßenwesen und Verkehr
    Postfach 80 07 09
    70507  Stuttgart
  • Ansprechpartner Frau Yasmin Nuseibeh-Böckmann
  • Telefon 0711 904-14630
  • Telefax 0711 78285114630

Anträge auf Ausnahmegenehmigungen müssen über das Bürgermeisteramt Assamstadt an das Regierungspräsidium weitergeleitet werden.

Sicherheitsvorschriften für alle Umzugswagen

I. Umzugsversicherung und Fahrerlaubnis

  1. Jeder Umzugswagen benötigt ein TÜV-Gutachten.
  2. Der Fahrer einer Zugmaschine benötigt den für die Zugmaschine vorgeschriebenen Führerschein und muss mindestens 18 Jahre alt sein.
  3. Für jede eingesetzte landwirtschaftliche Zugmaschine muss die Versicherung extra den Versicherungsschutz für den Umzug schriftlich bestätigen.
  4. Für Fahrzeugkombinationen, die eine Ausnahmegenehmigung durch das Regierungspräsidium  benötigen, wird die Versicherungsbestätigung nur auf dem Formular des Regierungspräsidium anerkannt.
  5. Die Versicherungsbestätigungen müssen spätestens zwei Wochen vor dem Rosenmontagsumzug dem Umzugsleiter vorgelegt werden.

II. Personenbeförderung auf Umzugswagen

  1. Lade-und Stehflächen
    Hänger, Tieflader und andere Ladeflächen, auf denen Personen befördert werden, müssen mit rutschfesten und sicheren Stehflächen, mit Haltevorrichtungen, mit Geländern bzw. Brüstungen sowie mit sicheren, gut begehbaren Ein- und Ausstiegen ausgerüstet sein.
  2. Geländer und Brüstungen
    Die Mindesthöhe von Brüstungen und Geländern muss 1,00m betragen.
  3. Sitzmöglichkeiten
    Tische, Stühle, Sitzbänke und andere Sitzmöglichkeiten sowie sonstige Auf- und Einbauten müssen fest mit dem Fahrzeug verbunden sein.
  4. Ein- und Ausstiege
    sollten möglichst hinten – bezogen auf die Fahrtrichtung – angeordnet sein; niemals vorne und auf keinen Fall zwischen Zugmaschine und Hänger oder zwischen zwei Hängern.
  5. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 6 km/h.
  6. Personen dürfen sich auf Anhängern nur während des Umzuges, aber nicht während der An- oder Abfahrt zum oder vom Umzug aufhalten.

III.Vorschriften für Fahrzeugkombinationen

  1. Verbindungseinrichtung / Zugdeichsel
    Es dürfen nur Verbindungseinrichtungen in amtlich genehmigter Bauart verwendet werden. In besonderen Fällen ist eine fachlich vertretbare Änderung einer Zugdeichsel zulässig, sofern diese Änderung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen begutachtet und vom Regierungspräsidium  genehmigt wurde.
  2. Bremsen
    Die Fahrzeugkombination muss die vorgeschriebene Bremsverzögerung erreichen.
    1. bei 20/km/h darf der Bremsweg nicht mehr als 6,5m betragen
    2. bei 25 km/h darf der Bremsweg nicht mehr als 9,1m betragen
  3. Beleuchtung
    Fahrzeugkombinationen ohne vorschriftsmäßige Beleuchtungsanlage dürfen bei Dämmerung, Dunkelheit und schlechter Sicht nicht bewegt werden.
  4. Ausreichend Begleitpersonen für jede Fahrzeugkombination
    Bei allen Fahrzeugkombinationen sind je Zugmaschine und je Hänger zwei Begleitpersonen erforderlich.
  5. Besondere Vorsicht bei Durchfahrt Brunnen/Kreuz
    Eine gefahrlose Durchfahrt besonders zwischen Gasthaus Kreuz und Brunnen sowie am Anstieg entlang der alten Kirche ist mit Hilfe der Umzugsordner und mit Hilfe der Begleitpersonen der jeweiligen Fahrzeugkombination zu gewährleisten.
  6. Zwei Unterlegkeile
    Für jeden mitgeführten Hänger sind zwei Unterlegkeile mitzuführen.
  7. Den Anordnungen der Umzugsordner ist unbedingt Folge zu leisten.
  8. Der Fahrer
    muss 18 Jahre alt und im Besitz eines Führerscheins für die entsprechende Zugmaschine sein.

WICHTIG!!

Bestätigung für bestehenden Versicherungsschutz

Für eingesetzte Traktoren wird eine schriftliche Bestätigung der Traktorversicherung benötigt, dass für den Einsatz des Traktors beim Umzug Versicherungsschutz besteht. Die Bestätigung muss auf dem vom Regierungspräsidium vorgeschriebenen Formular erfolgen. Das Formular muss der Versicherung rechtzeitig im Voraus zugeschickt werden.

TÜV Kontrolle

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TÜV-Team

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